Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung
Studiengänge und Lehrämter im Bereich der Berufsbildung
§ 13.Paragraph 13,
Die folgenden sechssemestrigen Studiengänge führen zu nachstehend genannten Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung:
Studiengang | Lehramt |
Berufsschulpädagogik | für Berufsschulen |
Technisch-gewerbliche Pädagogik | für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Mode- und Designpädagogik | für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Ernährungspädagogik | für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Informations- und Kommunikationspädagogik | für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Agrar- und Umweltpädagogik | für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen |
Umweltpädagogik | für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
Schlagworte
Modepädagogik, Informationspädagogik, Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40086002