Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gliederung in Studienabschnitte
§ 14.Paragraph 14,
§ 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in dem für die Gestaltung der Studien erforderlichen Ausmaß andere ECTS-Credits festgelegt werden können. Das Gesamtarbeitspensum der beiden Studienabschnitte hat 180 ECTS-Credits zu umfassen. Paragraph 8, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in dem für die Gestaltung der Studien erforderlichen Ausmaß andere ECTS-Credits festgelegt werden können. Das Gesamtarbeitspensum der beiden Studienabschnitte hat 180 ECTS-Credits zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40086003