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§ 15 HCV

Fassungen
01.10.2011 bis 07.11.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.10.201107.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013
§ 1501.10.200730.09.2011 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studieneingangsphase

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Paragraph 9, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Studieneingangsphase höchstens vier Wochen dauert, auf das Bestehen von berufspraktischen Erfahrungen Bedacht zu nehmen ist und die im Rahmen der Studieneingangsphase vorgesehenen Lehrveranstaltungen zusätzlich zu den in Paragraph 9, Absatz 2, genannten Aufgaben und Zielsetzungen auch auf die Besonderheiten des berufsbildenden Schulwesens und die sich daraus ergebenden Anforderungen des Lehrberufes an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vorzubereiten haben.
  2. Absatz 2,An Studiengängen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, für im Dienst stehende Vertragslehrer und -lehrerinnen ist die Studieneingangsphase als umfassende Ersteinführung in die Unterrichtstätigkeit zu gestalten.

Schlagworte

Vertragslehrerin

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40132312