Rechtstracker.at

§ 16 HCV

Fassungen
01.10.2011 bis 07.11.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.10.201107.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013
§ 1601.10.200730.09.2011 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienfachbereiche, Bachelorarbeit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Berufsschulen, für den technisch-gewerblichen Fachbereich, den Fachbereich Mode und Design, den Fachbereich Ernährung oder den Fachbereich Information und Kommunikation jeweils an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:

Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche

ECTS-Credits

Humanwissenschaften

39

Fachwissenschaften

54

Fachdidaktiken

26

Schulpraktische Studien

33

Ergänzende Studien

16

Berufspraxis

3

  1. Absatz 2,Die Curricula der sechssemestrigen Studien für im Dienst stehende Vertragslehrer und , -lehrerinnen haben abweichend von Absatz eins, Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:

Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche

ECTS-Credits

Humanwissenschaften

39

Fachwissenschaften

28

Fachdidaktiken

26

Schulpraktische Studien

18

Ergänzende Studien

18

Begleiteter Schuldienst

24

Berufspraxis

18

Das 1. und 2. Semester sowie das 5. und 6. Semester sind berufsbegleitend vorzusehen. Das 3. und 4. Semester ist als Vollstudium vorzusehen.

  1. Absatz 3,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bzw. für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:

Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche

ECTS-Credits

Humanwissenschaften

39

Fachwissenschaften

50

Fachdidaktiken

26

Schulpraktische Studien

36

Ergänzende Studien

20

Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.

  1. Absatz 4,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:

Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche

ECTS-Credits

Humanwissenschaften

39

Fachwissenschaften

54

Fachdidaktiken

23

Schulpraktische Studien

36

Ergänzende Studien

16

Berufspraxis

3

Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.

  1. Absatz 4 a,Die Curricula der in Absatz eins bis 4 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.
  2. Absatz 5,Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
  3. Absatz 6,Eine Überschreitung des in Absatz 5, vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zulässig.

Schlagworte

Vertragslehrerin, Beratungsdienst, Lehrerfortbildung,
Lehrerweiterbildung

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40132313