Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Berufsschulen, für den technisch-gewerblichen Fachbereich, den Fachbereich Mode und Design, den Fachbereich Ernährung oder den Fachbereich Information und Kommunikation jeweils an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 54 |
Fachdidaktiken | 26 |
Schulpraktische Studien | 33 |
Ergänzende Studien | 16 |
Berufspraxis | 3 |
(2)Absatz 2,Die Curricula der sechssemestrigen Studien für im Dienst stehende Vertragslehrer und
-lehrerinnen haben abweichend von Abs. 1 Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:Die Curricula der sechssemestrigen Studien für im Dienst stehende Vertragslehrer und , -lehrerinnen haben abweichend von Absatz eins, Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 28 |
Fachdidaktiken | 26 |
Schulpraktische Studien | 18 |
Ergänzende Studien | 18 |
Begleiteter Schuldienst | 24 |
Berufspraxis | 18 |
Das 1. und 2. Semester sowie das 5. und 6. Semester sind berufsbegleitend vorzusehen. Das 3. und 4. Semester ist als Vollstudium vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bzw. für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 50 |
Fachdidaktiken | 26 |
Schulpraktische Studien | 36 |
Ergänzende Studien | 20 |
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben Lehrveranstaltungen in den nachstehenden Studienfachbereichen im Ausmaß der zugewiesenen ECTS-Credits vorzusehen:
Verpflichtend vorzusehende Studienfachbereiche | ECTS-Credits |
Humanwissenschaften | 39 |
Fachwissenschaften | 54 |
Fachdidaktiken | 23 |
Schulpraktische Studien | 36 |
Ergänzende Studien | 16 |
Berufspraxis | 3 |
Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß § 38 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.Die Curricula sind in sämtlichen Studienfachbereichen so zu gestalten, dass die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“ gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005 erlangt werden kann.
(4a)Absatz 4 a,Die Curricula der in Abs. 1 bis 4 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.Die Curricula der in Absatz eins bis 4 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.
(5)Absatz 5,Weiters können die Curricula der in diesem Abschnitt geregelten Studiengänge vorsehen, dass im Ausmaß von höchstens 30 ECTS-Credits Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
(6)Absatz 6,Eine Überschreitung des in Abs. 5 vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zulässig.Eine Überschreitung des in Absatz 5, vorgesehenen Kontingents von 30 ECTS-Credits ist im Rahmen der zusätzlichen Angebote in Minderheitensprachen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zulässig.
Schlagworte
Vertragslehrerin, Beratungsdienst, Lehrerfortbildung,
Lehrerweiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132313