Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Sonderbestimmungen
Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes)
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes sind Studiengänge, die unter Anrechnung von erfolgreich abgeschlossenen Diplom-Lehramtsstudien geführt werden und mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ (BEd) abschließen.
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung der Curricula ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anrechnungen gemäß Abs. 1 nur in dem Ausmaß erfolgen können, als die Inhalte und Anforderungen die Abdeckung der Differenz der absolvierten Studien zum aufbauenden Bachelorstudium gewährleisten.Bei der Gestaltung der Curricula ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anrechnungen gemäß Absatz eins, nur in dem Ausmaß erfolgen können, als die Inhalte und Anforderungen die Abdeckung der Differenz der absolvierten Studien zum aufbauenden Bachelorstudium gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40086009