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§ 21 HCV

Fassungen
01.10.2007 bis 07.11.2013 — BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.10.200707.11.2013 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 495/2006

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

(Individuelle) Curricula für Studierende von Lehramts-Diplomstudien

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Curricula von sechssemestrigen Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben für den Fall, dass Studierende gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 ihr Lehramts-Diplomstudium fortsetzen, diejenigen Bildungsinhalte und Ziele auszuweisen, deren Absolvierung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramts-Diplomstudiums erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Wenn es im Hinblick auf die Zahl und die Vorbildung der Studierenden zweckmäßig ist, können auch individuelle Curricula für die Fortsetzung von Lehramts-Diplomstudien erlassen werden. Dabei sind aus den Lehrveranstaltungen des Bachelor-Lehramtsstudiums oder von (Hochschul)lehrgängen jene Bildungsinhalte zu bezeichnen und Prüfungsformen festzulegen, die den ursprünglich zu inskribierenden Lehrveranstaltungen und mit diesen verbundenen Prüfungsbestimmungen entsprechen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Durchführung von eigenen Lehrveranstaltungen nicht erforderlich wird.
  3. Absatz 3,Die Gestaltung der Curricula gemäß Absatz eins und der individuellen Curricula gemäß Absatz 2, hat darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abschluss der Lehramts-Diplomstudien ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40086010