Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
(Individuelle) Curricula für Studierende von Lehramts-Diplomstudien
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Curricula von sechssemestrigen Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben für den Fall, dass Studierende gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 ihr Lehramts-Diplomstudium fortsetzen, diejenigen Bildungsinhalte und Ziele auszuweisen, deren Absolvierung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramts-Diplomstudiums erforderlich ist.Die Curricula von sechssemestrigen Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben für den Fall, dass Studierende gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 ihr Lehramts-Diplomstudium fortsetzen, diejenigen Bildungsinhalte und Ziele auszuweisen, deren Absolvierung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramts-Diplomstudiums erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Wenn es im Hinblick auf die Zahl und die Vorbildung der Studierenden zweckmäßig ist, können auch individuelle Curricula für die Fortsetzung von Lehramts-Diplomstudien erlassen werden. Dabei sind aus den Lehrveranstaltungen des Bachelor-Lehramtsstudiums oder von (Hochschul)lehrgängen jene Bildungsinhalte zu bezeichnen und Prüfungsformen festzulegen, die den ursprünglich zu inskribierenden Lehrveranstaltungen und mit diesen verbundenen Prüfungsbestimmungen entsprechen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Durchführung von eigenen Lehrveranstaltungen nicht erforderlich wird.
(3)Absatz 3,Die Gestaltung der Curricula gemäß Abs. 1 und der individuellen Curricula gemäß Abs. 2 hat darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abschluss der Lehramts-Diplomstudien ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.Die Gestaltung der Curricula gemäß Absatz eins und der individuellen Curricula gemäß Absatz 2, hat darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abschluss der Lehramts-Diplomstudien ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40086010