Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen sowie
Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß Paragraph 65 a, des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132305