Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Modulare Gestaltung der Curricula
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten und haben studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende Module aufzuweisen. Alle Module sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aufzubauen.
(2)Absatz 2,Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit, die die Erreichung von zertifizierbaren Teilkompetenzen (Teilqualifikationen) zum Ziel hat. Ein Modul hat
qualitativ mittels der Inhalte beschreibbar,
quantitativ mit ECTS-Credits und Semesterwochenstunden beschreibbar und
mit einem Kompetenznachweis bewertbar
zu sein.
(3)Absatz 3,Module gehen von vorhandenen Grundkompetenzen aus und steuern definierte Zielkompetenzen an.
(4)Absatz 4,Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß Paragraph 42, Absatz 6, des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.
(5)Absatz 5,Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
(6)Absatz 6,Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Besuch ihrer Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss eines vorangehenden Moduls oder mehrerer vorangehender Module voraus.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132307