Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. Abschnitt
Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
Gliederung in Studienabschnitte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der 1. Studienabschnitt der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen dauert zwei Semester und hat 60 ECTS-Credits zu umfassen. Der 2. Studienabschnitt dauert vier Semester und hat 120 ECTS-Credits zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Curricula haben jene Module des 1. Studienabschnittes festzulegen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zum 2. Studienabschnitt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132309