Rechtstracker.at

§ 9 HCV

Fassungen
01.10.2011 bis 07.11.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.201107.11.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013
§ 901.10.200730.09.2011 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studieneingangsphase

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Studieneingangsphase beginnt mit dem 1. Semester des 1. Studienabschnittes und dauert vier Wochen. Sie hat sechs ECTS-Credits zu umfassen. Die Curricula haben vorzusehen, dass die im Rahmen des Moduls „Studieneingangsphase“ vorgesehenen Lehrveranstaltungen als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.
  2. Absatz 2,Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus den Studienfachbereichen „Humanwissenschaften“, „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ sowie „Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen“ vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40132310