Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studieneingangsphase
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Studieneingangsphase beginnt mit dem 1. Semester des 1. Studienabschnittes und dauert vier Wochen. Sie hat sechs ECTS-Credits zu umfassen. Die Curricula haben vorzusehen, dass die im Rahmen des Moduls „Studieneingangsphase“ vorgesehenen Lehrveranstaltungen als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.
(2)Absatz 2,Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus den Studienfachbereichen „Humanwissenschaften“, „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ sowie „Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen“ vorzusehen. Die Bildungsinhalte dieser Lehrveranstaltungen sind so festzulegen, dass die Studierenden eine Einführung in die genannten Studienfachbereiche erhalten und durch Maßnahmen der Eignungsberatung zur Selbsteinschätzung hinsichtlich der Eignung zum weiteren Studium sowie hinsichtlich der Ausübung des Lehrberufes hingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40132310