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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. III Nr. 185/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2007 BGBl. III Nr. 185/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 185/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 1

(1)        Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Mitglieder der Europäischen Union.

(2)        Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Vertrags über eine Verfassung für Europa und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(3)        Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt. Die Bestimmungen des Protokolls sind Bestandteil dieses Vertrags.

(4)        Das Protokoll, einschließlich der Anhänge und Anlagen dazu, wird dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt; seine Bestimmungen sind Bestandteil der genannten Verträge.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20005193

Dokumentnummer

NOR40086014