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§ 1a FOnErklV

Fassungen
01.01.2011 bis 12.11.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1a01.01.201112.11.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

12.11.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2012

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach Paragraph 7, Absatz 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Absatz 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  2. Absatz 2,Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. Ziffer 4
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, FlugAbgG unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3, FlugAbgG,
    6. Ziffer 6
      Abgabenbetrag,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. Litera c
        steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 FlugAbgG,
      4. Litera d
        Transferpassagiere.
  3. Absatz 3,Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    5. Ziffer 5
      Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. Litera c
        Transferpassagiere.
  4. Absatz 4,Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. Ziffer 4
      Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
    5. Ziffer 5
      Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
    6. Ziffer 6
      Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    8. Ziffer 8
      Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. Litera c
        Transferpassagiere,
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
  5. Absatz 5,Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Absatz 2 bis 4,

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40127495