Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(2)Absatz 2,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(3)Absatz 3,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des § 1 Abs. 3 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(4)Absatz 4,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FonV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FonV 2006.
(5)Absatz 5,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des Paragraph eins a, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40127493