Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(2)Absatz 2,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(3)Absatz 3,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des § 1 Abs. 3 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldungen und Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nicht zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(4)Absatz 4,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FonV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FonV 2006.
(5)Absatz 5,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des Paragraph eins a, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(6)Absatz 6,Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012.Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 514/2012
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40145974