Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen (vgl. § 5 Abs. 5).Ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen vergleiche Paragraph 5, Absatz 5,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2009
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40110233