Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Wiederkäuern, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Wiederkäuern, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.
(3)Absatz 3,Ergänzende und detaillierte Durchführungbestimmungen für das Vorgehen der Behörden sind im Bluetongue-Krisenplan enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2008
Dokumentnummer
NOR40086056