Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling; sie betreibt das nationale Referenzlabor für die Untersuchung von Proben bei Tierseuchenverdacht;
amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Seuchentierarzt;
Bestand: Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder andere Ort, an dem Tiere gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht ist; in ihm werden die Durchführungsmaßnahmen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2000/75 im Sinne von Art. 18 der Richtlinie und nach den Kriterien von Anhang III dieser Richtlinie im Detail dargestellt und erläutert;Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht ist; in ihm werden die Durchführungsmaßnahmen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2000/75 im Sinne von Artikel 18, der Richtlinie und nach den Kriterien von Anhang römisch drei dieser Richtlinie im Detail dargestellt und erläutert;
empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen);
Lokales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter der Leitung des zuständigen Landesveterinärdirektors; die lokalen Seuchenkontrollzentren werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß § 2 Abs. 5 der Tierseuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;Lokales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter der Leitung des zuständigen Landesveterinärdirektors; die lokalen Seuchenkontrollzentren werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Tierseuchen-Experten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,, unterstützt; Nationales Referenzlabor: die AGES Mödling;
Nationales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter dem Vorsitz des Leiters der Veterinärverwaltung (des Chief Veterinary Officers/CVO) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen; das nationale Seuchenkontrollzentrum wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Tierseuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;Nationales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter dem Vorsitz des Leiters der Veterinärverwaltung (des Chief Veterinary Officers/CVO) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen; das nationale Seuchenkontrollzentrum wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Tierseuchen-Experten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,, unterstützt; Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung und insbesondere die Vektorenbekämpfung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß § 2b TSG und unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Krisenplans zu erfolgen;Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung und insbesondere die Vektorenbekämpfung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß Paragraph 2 b, TSG und unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Krisenplans zu erfolgen;
Richtlinie 2000/75: die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000);
Sentinelrinder: Anzeigertiere, die nachweislich Antikörper-frei sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen und in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Infektionen vorhanden sind;
Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde des nationalen Referenzlabors gestützte Feststellung des amtlichen Tierarztes, dass in einem bestimmten Gebiet das Blauzungen-Virus zirkuliert; bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;
Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen von Bluetongue bei Tieren vor dem Hintergrund insbesondere epidemiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;
Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfängliche Arten;
Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005 idF BGBl. II Nr. 317/2005;Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2005,; Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003;Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,; TSA-V: die Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung, BGBl. Nr. 756/1993 idF BGBl. Nr. 58/1995;TSA-V: die Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1995,; TSG: das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006;TSG: das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,; Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“ oder andere blutsaugende Insekten (insbesondere sonstige Stechmücken/Moskitos und Zecken), die das Bluetongue-Virus übertragen können;
Verordnung 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 vom 7. Februar 2006.Verordnung 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208 aus 2006, vom 7. Februar 2006.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(4)Absatz 4,Die Abschnitts- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.
Schlagworte
Abschnittsüberschrift
Dokumentnummer
NOR40086057