Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue, Sperrzone
§ 4. (1) Bei Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zur Verhinderung der Ausdehnung der Seuche für erforderlich gehalten wird, die Tötung von Tieren empfänglicher Arten gemäß den §§ 22 Abs. 2 oder 25 Abs. 1 TSG unter amtlicher Aufsicht, sowie die unschädliche Beseitigung der Kadaver gemäß Tiermaterialiengesetz und Verordnung 1774/2002, anzuordnen. Den getöteten Tieren ist eine ausreichende Zahl von Proben zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des Bluetongue-Virus festzustellen.Paragraph 4, (1) Bei Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zur Verhinderung der Ausdehnung der Seuche für erforderlich gehalten wird, die Tötung von Tieren empfänglicher Arten gemäß den Paragraphen 22, Absatz 2, oder 25 Absatz eins, TSG unter amtlicher Aufsicht, sowie die unschädliche Beseitigung der Kadaver gemäß Tiermaterialiengesetz und Verordnung 1774 aus 2002,, anzuordnen. Den getöteten Tieren ist eine ausreichende Zahl von Proben zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des Bluetongue-Virus festzustellen.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen des § 3 sind gemäß § 24 Abs. 4 TSG auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km um den (die) Seuchenbetrieb(e) auszudehnen (Sperrzone).Die Maßnahmen des Paragraph 3, sind gemäß Paragraph 24, Absatz 4, TSG auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km um den (die) Seuchenbetrieb(e) auszudehnen (Sperrzone).
(3)Absatz 3,Würde das Gebiet der erforderlichen Sperrzone die Bezirks- oder Landesgrenze(n) überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde frühestmöglich vor Einrichtung der betreffenden Zone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden davon zu unterrichten. Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenze(n) durch das Gebiet der erforderlichen Sperrzone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind geeignete Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion (einschließlich einer allfälligen Vektorenbekämpfung) anzuordnen, welche unter Leitung und Überwachung eines amtlichen Tierarztes durchzuführen sind.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat – in Absprache mit dem Landeshauptmann – für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Grenzen der Sperrzone sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in der Sperrzone geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2008
Dokumentnummer
NOR40091406