Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Vektorenverdacht oder -präsenz
§ 6. (1) Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem ein Ausbruch von Bluetongue bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Bezirksverwaltungsbehörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren untersucht werden.Paragraph 6, (1) Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem ein Ausbruch von Bluetongue bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Bezirksverwaltungsbehörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren untersucht werden.
(2)Absatz 2,Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den in § 5 genannten Seuchenkontrollzentren geeignete Vektoren-Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes anzuordnen und unter Leitung und Überwachung eines amtlichen Tierarztes durchzuführen.Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den in Paragraph 5, genannten Seuchenkontrollzentren geeignete Vektoren-Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes anzuordnen und unter Leitung und Überwachung eines amtlichen Tierarztes durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Kosten für die in Absprache mit dem lokalen Seuchenkontrollzentrum gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne der Anschaffung von Vektorfallen gemäß Abs. 1, der Vektoren-Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Abs. 2, sowie der Kosten für die in § 3 Abs. 2 Z 3 lit. c genannten Mittel und der in § 3 Abs. 2 Z 3 lit. d genannten Insektizide, trägt der Bund gemäß § 61 TSG.Die Kosten für die in Absprache mit dem lokalen Seuchenkontrollzentrum gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne der Anschaffung von Vektorfallen gemäß Absatz eins,, der Vektoren-Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2,, sowie der Kosten für die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, genannten Mittel und der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, genannten Insektizide, trägt der Bund gemäß Paragraph 61, TSG.
Schlagworte
Vektorenpräsenz, Überwachungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2008
Dokumentnummer
NOR40086061