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§ 6 BTB-V

Fassungen
01.01.2007 bis 04.05.2008 — BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200704.05.2008 BGBl. II Nr. 515/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 515/2006

Außerkrafttretensdatum

04.05.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2008

Abkürzung

BTB-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Vektorenverdacht oder -präsenz

Paragraph 6, (1) Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem ein Ausbruch von Bluetongue bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Bezirksverwaltungsbehörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren untersucht werden.

  1. Absatz 2,Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den in Paragraph 5, genannten Seuchenkontrollzentren geeignete Vektoren-Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes anzuordnen und unter Leitung und Überwachung eines amtlichen Tierarztes durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Kosten für die in Absprache mit dem lokalen Seuchenkontrollzentrum gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne der Anschaffung von Vektorfallen gemäß Absatz eins,, der Vektoren-Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2,, sowie der Kosten für die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, genannten Mittel und der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, genannten Insektizide, trägt der Bund gemäß Paragraph 61, TSG.

Schlagworte

Vektorenpräsenz, Überwachungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2008

Gesetzesnummer

20005198

Dokumentnummer

NOR40086061