Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über empfohlene Impfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
NOR40086090