Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Salzburger Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 534/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 534 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 90 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Bundesland Salzburg festgelegt.Paragraph eins, (1) Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 90 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Bundesland Salzburg festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Kontingents dürfen nach Ausschöpfung der mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 399/2006 und 431/2006 bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2007 enden darf.Im Rahmen des Kontingents dürfen nach Ausschöpfung der mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2006, und 431 aus 2006, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2007 enden darf. (3)Absatz 3,Staatsangehörige derjenigen Staaten, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige derjenigen Staaten, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Dokumentnummer
NOR40086125