Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 29: Störung des Steuerkreises, § 41: Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen, § 47: Schutzmaßnamen gegen Gefahren der elektrischen Energie, § 51: Brand- oder Überhitzungsgefahr, § 71 Abs. 1 Z 5 bzw. § 72 Abs. 4: Informationen in der Betriebsanleitung betreffend sicheren Betrieb, insbesondere zur Auslaufzeit der beweglichen Elemente) wurde von den Behörden der Tschechischen Republik festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. November 2006, MD-2006-108, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Paragraph 29 :, Störung des Steuerkreises, Paragraph 41 :, Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen, Paragraph 47 :, Schutzmaßnamen gegen Gefahren der elektrischen Energie, Paragraph 51 :, Brand- oder Überhitzungsgefahr, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Paragraph 72, Absatz 4 :, Informationen in der Betriebsanleitung betreffend sicheren Betrieb, insbesondere zur Auslaufzeit der beweglichen Elemente) wurde von den Behörden der Tschechischen Republik festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. November 2006, MD-2006-108, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.