Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2
Text
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundeskanzleramt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.Paragraph 11, (1) Beim Bundeskanzleramt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, BHG für den Zeitraum nach Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundeskanzlers als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2009
Dokumentnummer
NOR40086146