Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2007 bis 27.01.2009 — BGBl. II Nr. 1/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.200727.01.2009 BGBl. II Nr. 1/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 1/2007

Außerkrafttretensdatum

27.01.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2

Text

Berichtspflichten des Österreichischen Staatsarchivs

Paragraph 14, (1) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat

  1. Ziffer eins
    mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  1. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  2. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  3. Absatz 4,Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2009

Gesetzesnummer

20005207

Dokumentnummer

NOR40086149