Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2
Text
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHGParagraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2)Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2009
Dokumentnummer
NOR40086142