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§ 13 HPSV

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2017 — BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.200730.09.2017 BGBl. II Nr. 4/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 4/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017

Abkürzung

HPSV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie ergreifen innerhalb des vereinbarten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
  2. Absatz 2,Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen und dem nächsten Ziel- und Leistungs- und Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.

Schlagworte

Zielplan, Leistungsplan

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086171