Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Ziel- und Leistungsplan
Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (inkl. Schwerpunkte) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.
(3)Absatz 3,Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR40086160