Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabeamt - Festsetzung eines Aufwandsersatzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 292 Abs. 5 BVergG 2006 gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 292, Absatz 5, BVergG 2006 gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.
(2)Absatz 2,Zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Verhandlungen oder Beratungen in dem selben Verfahren sind zusammenzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40086178