Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. II Nr. 7/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2007 BGBl. II Nr. 7/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 7/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zusammenfassung der Meldungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels haben die ihnen von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, dass dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der Kommission zu den gemäß Paragraph 3, festgelegten Terminen nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Stellt die Kommission bei dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph eins, übermittelten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels unbeschadet des Paragraph 7, des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen Auskünfte sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Absatz eins und 2 haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Schlagworte

Berechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20005216

Dokumentnummer

NOR40086211