Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 10.01.2007 — BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute10.01.2007 BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.01.2007BGBl. II Nr. 11/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben der oder des Vorsitzenden

Paragraph 10,

Der oder dem Vorsitzenden obliegt:

  1. Ziffer eins
    die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
  2. Ziffer 2
    die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen und Verhandlungen;
  3. Ziffer 3
    die Fertigung der von der Schlichtungskommission gefassten Beschlüsse für die Schlichtungskommission sowie der Sitzungsprotokolle bzw. der Abstimmungsvermerke;
  4. Ziffer 4
    die Vertretung der Schlichtungskommission nach außen, sofern nicht im Einzelfall anderes bestimmt wird;
  5. Ziffer 5
    die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086226