Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 10.Paragraph 10,
Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen und Verhandlungen;
die Fertigung der von der Schlichtungskommission gefassten Beschlüsse für die Schlichtungskommission sowie der Sitzungsprotokolle bzw. der Abstimmungsvermerke;
die Vertretung der Schlichtungskommission nach außen, sofern nicht im Einzelfall anderes bestimmt wird;
die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
NOR40086226