Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 10.01.2007 — BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute10.01.2007 BGBl. II Nr. 11/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.01.2007BGBl. II Nr. 11/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Führung der laufenden Geschäfte der Schlichtungskommission wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Abteilung VII/6a, eine Geschäftsstelle errichtet, die durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten wird. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Mitglieder der Geschäftsstelle sind bezüglich der laufenden Geschäfte lediglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungskommission weisungsgebunden.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die administrative Unterstützung der oder des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen und mündlichen Verhandlungen durch Protokollführung;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Parteien und sonstigen am Verfahren beteiligten Personen und Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung der Akteneinsicht;
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086218