Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Führung der laufenden Geschäfte der Schlichtungskommission wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Abteilung VII/6a, eine Geschäftsstelle errichtet, die durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten wird. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Mitglieder der Geschäftsstelle sind bezüglich der laufenden Geschäfte lediglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungskommission weisungsgebunden.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
die administrative Unterstützung der oder des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen und mündlichen Verhandlungen durch Protokollführung;
die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Parteien und sonstigen am Verfahren beteiligten Personen und Einrichtungen;
die Gewährung der Akteneinsicht;
die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
NOR40086218