Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachkenntnisnachweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in § 6 angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Paragraph 6, angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß § 2 Z 1 sicher durchzuführen oderArbeiten mit besonderen Gefahren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sicher durchzuführen oder
Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß § 2 Z 2 so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung muss die in § 6 angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.Die Ausbildung muss die in Paragraph 6, angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.
(3)Absatz 3,Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40086269