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Art. 1

Fassungen
25.01.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 5/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.01.200731.12.2007 BGBl. III Nr. 5/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkung grenznaher Flugplätze - Suspendierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.01.2007BGBl. III Nr. 5/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Vom 24. bis 28. Januar 2007 findet in Davos das World Economic Forum (WEF) 2007 statt. Der Flugplatz St.Gallen-Altenrhein erwartet daher einen signifikanten Zusatzverkehr durch Business-Jets. Sollte es für den Flugplatz aus meteorologischen Gründen, wie zB starke Westwinde, nicht möglich sein, das für diese Zeit erwartete Verkehrsvolumen innerhalb der geltenden Lärm-Vereinbarung mit Österreich abzuwickeln, wird für die Zeit vom 24. bis und mit 28. Januar 2007 die Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St.Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.

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1 Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010

Gesetzesnummer

20005231

Dokumentnummer

NOR40086310