Kurztitel
Auswirkung grenznaher Flugplätze - Suspendierung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2007,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Vom 24. bis 28. Januar 2007 findet in Davos das World Economic Forum (WEF) 2007 statt. Der Flugplatz St.Gallen-Altenrhein erwartet daher einen signifikanten Zusatzverkehr durch Business-Jets. Sollte es für den Flugplatz aus meteorologischen Gründen, wie zB starke Westwinde, nicht möglich sein, das für diese Zeit erwartete Verkehrsvolumen innerhalb der geltenden Lärm-Vereinbarung mit Österreich abzuwickeln, wird für die Zeit vom 24. bis und mit 28. Januar 2007 die Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St.Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.
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1 Kundgemacht im BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 206/1997, BGBl. III Nr. 91/2003 und BGBl. III Nr. 152/20051 Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2005,