Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2007 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 10
Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft, durch die eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kenntnis setzt. Ein Bewertungs- und Begleitausschuss wird eingerichtet und tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
Geschehen in Wien, am 5. April 2006, in doppelter Ausfertigung in arabischer, französischer und deutscher Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Bei Auslegungsunterschieden hat der auf Französisch verfasste Text Vorrang.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2010
Dokumentnummer
NOR40086320