Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2007 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 7
Garantie
Die Regierung der Republik Tunesien garantiert unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den konzessionellen Kreditverträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Alle im Zusammenhang mit diesen Krediten geschuldeten Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen sind in Tunesien von Abgaben befreit. Die Regierung der Republik Tunesien verzichtet unwiderruflich darauf, jegliches Recht auf Immunität im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten staatlichen Garantien geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2010
Dokumentnummer
NOR40086317