Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2007 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9
Gültigkeit des Abkommens
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren abgeschlossen, ist einvernehmlich erstreckbar, vorbehaltlich einer schriftlichen Kündigung durch eine der Vertragsparteien mit einer dreimonatigen (3) Kündigungsfrist.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2010
Dokumentnummer
NOR40086319