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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.2007 — BGBl. III Nr. 11/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.2007 BGBl. III Nr. 11/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2007,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. III Nr. 11/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens werden folgende Begriffsbestimmungen angewendet:

  1. Ziffer eins
    „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
  2. Ziffer 2
    „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten zu haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
  3. Ziffer 3
    „Visum“ ist die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die für die Einreise, den kurzfristigen Aufenthalt in oder die Durchreise durch deren Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.
  4. Ziffer 4
    „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 dieses Artikels und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005245

Dokumentnummer

NOR40086398