Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2007,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40086407