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Art. 6

Fassungen
ab 01.02.2007 — BGBl. III Nr. 11/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.2007 BGBl. III Nr. 11/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2007,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. III Nr. 11/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 5 dieses Abkommens muss innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie innerhalb dieser Frist der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme gemäß Artikel 5 dieses Abkommens erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005245

Dokumentnummer

NOR40086403