Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2007,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Durchbeförderung
Artikel 8
Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40086405