Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ziel
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß §§ 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im Rahmen von mündlichen Prüfungen sowie der sonstigen Anforderungen für eine Beurteilung der Fachkunde bei der Zulassung und Aufsicht fest. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß Paragraphen 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 9, UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß Paragraph 4, UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß Paragraphen 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im Rahmen von mündlichen Prüfungen sowie der sonstigen Anforderungen für eine Beurteilung der Fachkunde bei der Zulassung und Aufsicht fest.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40086453