Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Prüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Bereichen zusammen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in § 9 Abs. 3 angeführten Bereichen zusammen.Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zumindest aus einem/r weiteren PrüfungskommissärIn zu den in Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Bereichen zusammen.
(3)Absatz 3,Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Zulassungsstelle bestellt.
(4)Absatz 4,Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß § 4 UMG Abs. 2 zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.Die PrüfungskommissärInnen sind aus der gemäß Paragraph 4, UMG Absatz 2, zu führenden Sachverständigenliste zu wählen und zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40086459