Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss der Vorprüfung im Zuge des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Vorprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1.Der erfolgreiche Abschluss der Vorprüfung im Zuge des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Vorprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40086483