Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.2007 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.200730.09.2013 BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 42/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das im Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
    1. Ziffer eins
      nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
    2. Ziffer 2
      Ziele vorgeben und definieren sowie,
    3. Ziffer 3
      Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
    zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Kenntnisse nach Absatz eins, werden erreicht durch
    1. Ziffer eins
      Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
    4. Ziffer 4
      Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
    6. Ziffer 6
      Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können,
    7. Ziffer 7
      Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung und
    8. Ziffer 8
      Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.

Schlagworte

Grundlagenwissen

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20005253

Dokumentnummer

NOR40086474