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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.2007 — BGBl. III Nr. 20/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.2007 BGBl. III Nr. 20/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2007,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. III Nr. 20/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086605