Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2007,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 28. Dezember 2006, in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40086611