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§ 18 HPSV-HAUP

Fassungen
ab 13.09.2019 — BGBl. II Nr. 276/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute13.09.2019 BGBl. II Nr. 276/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

13.09.2019BGBl. II Nr. 276/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser Arbeitsbericht ist Bestandteil des Ressourcenplanes und orientiert sich am Ressourcen-, Ziel und Leistungsplan des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,. Der Arbeitsbericht hat folgende Kennzahlen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen, gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten;
    2. Ziffer 2
      getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl;
      1. Litera a
        der Studierenden,
      2. Litera b
        der neu zugelassenen Studierenden und
      3. Litera c
        der Absolventinnen und Absolventen;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
    4. Ziffer 4
      Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
    6. Ziffer 6
      Ausmaß der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien eingesetzten Personalkapazität, getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.
  2. Absatz 2,Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr.
  3. Absatz 3,Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß Paragraphen 19, bis 21 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Fortbildung, Forschungsprojekt, Agrarpädogogik, Zielplan, Qualitätssicherung

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217383