Rechtstracker.at

§ 2 HPSV-HAUP

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.10.2007 BGBl. II Nr. 46/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 46/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV-HAUP

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Schwerpunkte: jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, die bei einer Veränderung derselben das Profil maßgebend abändern würden;
  2. Ziffer 2
    Profil: beschreibt das charakteristische Erscheinungsbild der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
  3. Ziffer 3
    externe Leistungen: jene Produkte, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen gelangen (Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 dieser Verordnung);
  4. Ziffer 4
    interne Leistungen: jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien dienen (Paragraph 5, Ziffer 6 bis 9 dieser Verordnung);
  5. Ziffer 5
    strategische Ziele: sie beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind;
  6. Ziffer 6
    Vorhaben: abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40086618