Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Schwerpunkte: jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, die bei einer Veränderung derselben das Profil maßgebend abändern würden;
Profil: beschreibt das charakteristische Erscheinungsbild der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien;
externe Leistungen: jene Produkte, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen gelangen (§ 5 Z 1 bis 5 dieser Verordnung);externe Leistungen: jene Produkte, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen gelangen (Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 dieser Verordnung);
interne Leistungen: jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien dienen (§ 5 Z 6 bis 9 dieser Verordnung);interne Leistungen: jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien dienen (Paragraph 5, Ziffer 6 bis 9 dieser Verordnung);
strategische Ziele: sie beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind;
Vorhaben: abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.
Schlagworte
Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016
Dokumentnummer
NOR40086618